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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 2 L 159/02
Rechtsgebiete: KWG M-V, LEG M-V
Vorschriften:
KWG M-V § 43 | |
KWG M-V § 56 | |
KWG M-V § 71 | |
KWG M-V § 61 Abs. 2 Nr. 2 | |
LEG M-V § 8 Abs. 4 Nr. 2 |
2. Bei erheblichem Zeitablauf seit Beendigung der MfS-Tätigkeit kann diese nur in besonders gravierenden Fällen für mangelnde Eignung herangezogen werden.
Oberverwalrungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 2 L 159/02
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kommunalrecht - Wahlprüfung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung am 06. August 2003 in Greifswald durch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 13.03.2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in erster Instanz sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zum Landrat des Landkreises N. im Jahre 2001.
Am 20.05.2001 stellte der Kreiswahlausschuss des Landkreises N. fest, dass der Beigeladene aufgrund der für ihn abgegebenen Stimmen zum Landrat des Landkreises N. gewählt worden sei. Das Ergebnis wurde unter anderem in der Ostsee-Zeitung vom 26./27.05.2001 öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger legte gegen die Wahl des Beigeladenen zum Landrat am 05.06.2001 beim Kreiswahlleiter schriftlich Einspruch ein und führte zur Begründung aus, der Beigeladene erfülle nicht die nach dem Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern notwendigen Voraussetzungen für die Wahl zum Landrat, weil er nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes nicht zum Beamten auf Zeit ernannt werden könne. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 LEG M-V könne Kommunalbeamter insbesondere nicht werden, wer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig gewesen sei und die aus diesem Grund bestehenden Zweifel an seiner Eignung nicht ausräume. Im Falle des Beigeladenen liege eine Tätigkeit für das frühere MfS vor. Die sich daraus ergebenden Zweifel an seiner Eignung für das Amt des Landrates habe der Beigeladene auch nicht ausräumen können.
Am 30.08.2001 stellte der Beklagte auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses die Gültigkeit der Stichwahl vom 20.05.2001 fest und beschloss zugleich die Zurückweisung der dagegen erhobenen Einsprüche. Mit Bescheid vom 31.08.2001 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, zwar liege im Falle des Beigeladenen eine Tätigkeit für das MfS vor, es habe sich aber um einen sogenannten IM-Vorlauf ohne klassische Verpflichtungserklärung gehandelt. Die Zusammenarbeit liege 24 Jahre zurück. Eine Schädigung anderer Personen sei nicht nachweisbar. Der Beigeladene habe sich dekonspiriert und seinen Freund Dr. J. vor Maßnahmen des MfS gewarnt. Insgesamt ließen das individuelle Maß der MfS-Verstrickung des Beigeladenen, die seitdem verstrichene Zeit, sein Engagement in und seit der Wende 1989 sowie der Umstand, dass die Wähler ihn in Kenntnis der MfS-Verstrickung zum Landrat gewählt hätten, keine Zweifel an seiner Eignung als Wahlbeamter mehr zu.
Am 10.09.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er über das im Verwaltungsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, die Nichtwählbarkeit des Beigeladenen zum Landrat ergebe sich auch daraus, dass dieser auf den Stimmzetteln als "Diplomverwaltungsbetriebswirt" bezeichnet worden sei. Damit sei der Abschluss eines Hochschulstudiums suggeriert worden, was nicht zutreffe, weil es sich bei dem Abschluss des Beigeladenen lediglich um einen solchen bei der Akademie für Wirtschaft und Verwaltung handele.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 30.08.2001, mit dem dieser die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zum Landrat des Landkreises N. festgestellt hat, sowie den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 31.08.2001 aufzuheben und über den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zum Landrat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, weil sie sich gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Beamten auf Zeit richte, nicht darauf, die Ungültigkeit der Wahl feststellen zu lassen. Der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Wahlbürger insoweit nicht klagebefugt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Bereits eine Tätigkeit für das MfS sei zweifelhaft, da es zu einer offiziellen Anwerbung des Beigeladenen als IM niemals gekommen sei. Die Tätigkeit des Beigeladenen gegenüber seinem Freund J. sei stets von Dekonspiration geprägt gewesen. Der Inhalt der gegenüber dem MfS gegebenen Berichte sei pauschal und nicht geeignet gewesen, Dritten zu schaden. Zudem liege die Zusammenarbeit mit dem MfS geraume Zeit zurück. Zweifel an seiner Eignung habe der Beigeladene damit ausgeräumt. Auch eine angebliche Verwendung unzutreffender akademischer Titel auf den Wahlzetteln könne nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt, die seinerzeitige Verpflichtungserklärung sei lediglich im Hinblick auf die Person seines Freundes Dr. J. erfolgt, der nach seiner Ausweisung aus der DDR von Westberlin aus als Fluchthelfer tätig geworden sei. Er sei zum Schein auf die Zusammenarbeit mit dem MfS eingegangen, insbesondere, weil er selbst geplant habe, illegal die DDR zu verlassen.
Mit Urteil vom 13.03.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 30.08.2001 sowie des Einspruchsbescheides vom 31.08.2001 verpflichtet, über den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zum Landrat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, da dem Kläger als wahlberechtigtem Bürger für einen Wahlanfechtungsantrag nicht die Klagebefugnis fehle. Die Klage sei auch begründet, da der Beschluss des Beklagten über die Gültigkeit der Wahl nicht auf der Grundlage der notwendigen vollständigen Sachverhaltsermittlung ergangen sei. Die Voraussetzungen für die Ernennung des Beigeladenen zum Beamten gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 LEG M-V lägen nicht vor, weil er für das MfS tätig gewesen sei und die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an seiner Eignung nicht ausgeräumt habe. Dem Beklagten als oberster Dienstbehörde des Beigeladenen komme bei der in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidung über die Ernennung des Landrates ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung darüber, ob er begründete Zweifel an der Eignung des Beigeladenen als ausgeräumt ansehe, unterliege einer nur beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Insoweit hätten dieselben Grundsätze zu gelten, die bei der in ihrer Problematik ähnlichen Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern anerkannt seien, die zum Beamten ernannt werden sollen. Dabei sei es Teil der zulässigen gerichtlichen Kontrolle, festzustellen, ob die oberste Dienstbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt ermittelt habe. Hierbei habe sich der Beklagte an den Maßstäben zu orientieren, die das Bundesverwaltungsgericht für die Entlassung von Beamten wegen früherer Tätigkeit für das MfS auf Grundlage des Sonderentlassungstatbestandes der Anlage I, Kap. XIX, Sachgeb. A, Abschnitt III Nr. l Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages entwickelt habe. Danach müssten alle beim Bundesbeauftragten über den Beamten vorhandenen Akten möglichst vollständig beigezogen werden, es sei denn, es stünde aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen fest, dass die Gesamtakte zusätzlich belastendes oder entlastendes Material nicht enthalte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Beigeladene sei für das MfS tätig gewesen. Die daraus resultierenden Zweifel an seiner Eignung für das Amt des Landrates könnten nicht allein unter Rückgriff auf die vom Beklagten beigezogenen Unterlagen des Bundesbeauftragten ausgeräumt werden. Denn der Beklagte habe es unterlassen, sich jedenfalls die vollständige Berichtsakte vorlegen zu lassen.
Die vom Beigeladenen für das MfS gefertigten Berichte seien durchaus geeignet gewesen, Dritten zu schaden, denn es handele sich um Schilderungen aus dem privaten Lebensbereich Dritter, die jedenfalls im Zusammenhang mit weiteren Erkenntnissen des MfS geeignet sein konnten, das Augenmerk des MfS auf die Tätigkeiten dieser Personen zu richten oder zu intensivieren. Zwar spreche für den Beigeladenen, dass er sich gegenüber Dritten dekonspiriert habe, was auch Anlass für die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem MfS gewesen sei. Andererseits sei zu bedenken, dass der Beigeladene für ihn erkennbar in besonders gefahrenträchtige Aktivitäten des MfS, nämlich einen operativen Vorgang zur beabsichtigten Festnahme des damaligen Fluchthelfers J. einbezogen gewesen sei und jede Mitwirkung daran Gefahren für die Zielperson des operativen Vorgangs und deren Helfer heraufbeschwören konnte. Auch könne die Bewertung des Bundesbeauftragten den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung zur eigenen Urteilsbildung entbinden.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 31.01.2003 zugelassen.
Zur Begründung der Berufung führte der Beklagte aus, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen verkannt, die an die Überprüfung von Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum gestellt würden, ebenso die Frage der Prüfungsdichte, die den beurteilenden Dienstherren bei der Entscheidung treffe. Der Beklagte sei beurteilungsfehlerfrei zu der Entscheidung gelangt, dass der Beigeladene die aus seiner Tätigkeit für das MfS resultierenden Zweifel an seiner Eignung ausgeräumt habe. Er habe sich im Rahmen der Prüfung umfassend mit den vorliegenden Akten des Bundesbeauftragten, der Erklärung des Beigeladenen vom 05.03.2001, seiner Stellungnahme vom 07.06.2001 zu den BStU-Unterlagen und der Drucksache des Landtages 3/2132 auseinandergesetzt. Die noch nicht vorliegenden übrigen BStU-Unterlagen würden keine weiteren Erkenntnisse erbringen, worauf bereits die Mitglieder der Ehrenkommission des früheren Landkreises Grevesmühlen im Jahr 1994 in einem Vermerk vom 16.05.1994 hingewiesen hätten. Darüber hinaus habe sich der Beklagte eingehend mit der damaligen Stellung des Beigeladenen innerhalb und außerhalb des MfS sowie der angestrebten und der jetzigen Funktion als Wahlbeamter auseinandergesetzt, das Alter des Betreffenden bei seiner Tätigkeit und die seither verstrichene Zeit berücksichtigt. Außerdem habe er über den Wahlprüfungsausschuss den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR umfangreich zur Bewertung der Akten befragt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die von dem Beklagten verwerteten Sachverhaltselemente vollständig gewesen seien und sich auch durch Beiziehung weiterer Unterlagen beim Bundesbeauftragten keine neuen Sachverhalte ergeben. Der Beklagte habe dennoch vorsorglich und ohne Präjudiz alle zusätzlichen Unterlagen des BStU angefordert und ausgewertet. Der Wahlprüfungsausschuss sei mehrheitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die zusätzlich beschaffenen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse enthielten und habe in seiner Sitzung vom 13.03.2003 entschieden, dass es für den Kreistag keinen neuen Handlungs- und Entscheidungsbedarf gebe, weil trotz der früheren Tätigkeit des Beigeladenen für das MfS keine Zweifel an seiner Eignung als Landrat bestünden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 13.03.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass neben der Aufhebung des Beschlusses vom 30.08.2001 und des Bescheides vom 31.08.2001 die Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen festgestellt und der Beklagte verpflichtet wird, eine Neuwahl anzuordnen.
Er führt aus, nach dem Gesamtinhalt der Akten bestünden weiterhin ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit des Beigeladenen, die nicht ausgeräumt seien. Der Beigeladene habe sich während seiner Tätigkeit für das MfS konsequent konspirativ verhalten und regelmäßig Berichte über Dritte angefertigt. Es sei nicht dargelegt, ob und wie der Beigeladene die Zweifel an seiner Geeignetheit habe ausräumen können. Allein der Umstand, dass er der SPD beigetreten sei, reiche hierfür nicht aus. Gleiches gelte für den Umstand, dass er in der Verwaltung weitgehend ohne Fehler gearbeitet habe. Durch sein zutiefst undemokratisches konspiratives Verhalten zu Lasten seiner Mitmenschen habe der Beigeladene gezeigt, dass ihm die Grundhaltung fehle, die notwendig sei, um tatsächlich für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen.
Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie vier Bände Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es besteht kein Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl und Anordnung einer Neuwahl.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht die Klagebefugnis, denn er ist gemäß § 43 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz M-V (KWG M-V) als wahlberechtigter Bürger befugt, gegen die Gültigkeit der Wahl binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch zu erheben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 9 des angefochtenen Urteils) Bezug genommen werden. Der Beklagte hat die Klagebefugnis im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Frage gestellt. Der zulässige Klagantrag war wie oben angegeben zu fassen, da das Begehren auf Anordnung einer Neuwahl, nicht auf Neubescheidung gerichtet ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 71 Abs. 1 Nr. 5 KWG M-V ivm. §§ 43 Abs. 1, 56 Abs. 2 KWG M-V. Gemäß § 56 KWG M-V gelten für die Wahlen der Landräte die Vorschriften des siebten Abschnittes des Kommunalwahlgesetzes und somit § 71 Abs. 1 KWG M-V. Liegt keiner der unter den Nummern 1 bis 4 dieser Vorschrift genannten Fälle vor, ist die Wahl für gültig zu erklären. War der gewählte Bewerber nicht wählbar, ist die Ungültigkeit der Wahl festzustellen und eine Neuwahl anzuordnen (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V). Wählbar ist gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 KWG M-V nur, wer am Wahltag die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfüllt. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LEG) kann Beamter nicht werden, wer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausräumt. Diese Vorschrift steht der Wählbarkeit des Beigeladenen und damit seiner Ernennung zum Landrat jedoch nicht entgegen, so dass der Beklagte die Wahl zu Recht für gültig erklärt hat.
Allerdings steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 2 LEG für das frühere MfS tätig gewesen ist. Dies ergibt sich aus den von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: Bundesbeauftragte) mit Schreiben vom 27.04.2001 und 31.07.2002 an den Beklagten übersandten Unterlagen. Der Begriff der "Tätigkeit für das frühere MfS" verlangt eine bewusste, zweckgerichtete Mitarbeit und erfasst damit sowohl hauptamtliche als auch inoffizielle Mitarbeiter (IM) des MfS (zum Begriff der "Tätigkeit für das MfS" im Sinne der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziffer 2 Einigungsvertrag: BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 2 C 26.97 -, ZBR 1999, Seite 197, 198; Beschluss des Senats vom 29.11.1995 - 2 M 99/95 -, ZBR 1996, 271, 272; Urteil des Senats vom 28.02.2001 - 2 L 322/98 -, Seite 5 des Umdrucks). Diese Maßstäbe gelten auch für den Tatbestand des § 8 Abs. 4 Nr. 2 LEG. Eine bewusste und zweckgerichtete Mitarbeit des Beigeladenen für das frühere MfS liegt auf Grund der Verpflichtungserklärung des Beigeladenen vom 03.06.1975 sowie der im Anschluss daran von ihm gefertigten mündlichen und schriftlichen Berichte vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene lediglich als sogenannter IM-Vorlauf registriert war und dass er nach seiner Einlassung auf die Zusammenarbeit mit dem MfS lediglich eingegangen sei, um seine eigenen Ausreisepläne zu verschleiern.
Der Beigeladene hat jedoch zur Überzeugung des Senats die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an seiner Eignung ausgeräumt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft es nicht zu, dass die diesbezügliche Entscheidung des Beklagten einer nur beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege, weil ihm insoweit wie bei der Prüfung der Verfassungstreue von Beamtenbewerbern ein Beurteilungsspielraum zukomme. Nach Auffassung des Senats unterliegt die Frage, ob die Eignungszweifel ausgeräumt sind, vielmehr der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Der Senat hat für den Sonderentlassungstatbestand nach § 37 Abs. 6 a.F. LEG M-V iVm. Anlage I, Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages (im Folgenden: Abs. 5 Ziffer 2 EV) entschieden, dass bei der Frage, ob das Festhalten am Dienstverhältnis "unzumutbar" erscheint, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht (Beschluss vom 19.09.1995 - 2 M 63/95 -, Seite 5 des Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, ZBR 2000, Seite 383, 384 mwN.). Der Senat hat ausgeführt, ob das Festhalten am Dienstverhältnis wegen einer Tätigkeit für das MfS unzumutbar erscheine, stelle sich als Feststellung eines besonders schweren Falles der mangelnden persönlichen Eignung dar. Es gebe keine Veranlassung, bei der Überprüfung eines qualifizierten Eignungsmangels eine geringere Kontrolldichte anzuwenden als bei einfachen Eignungsmängeln. Die zum Auswahlermessen des Dienstherrn bei der Einstellung eines Beamten entwickelten Grundsätze ließen sich auf die Entlassungsproblematik nicht übertragen.
Diese Rechtsprechung ist auf § 8 Abs. 4 Nr. 2 LBG M-V übertragbar. Zwar geht es vorliegend nicht um die Entlassung des Beamten, sondern um die Ernennungsvoraussetzungen, in beiden Fällen findet jedoch in der Sache die Überprüfung der Charakterlichen Eignung der betreffenden Person statt. Wie die gesonderte Regelung in § 8 Abs. 4 LBG M-V zeigt, handelt es sich dabei auch nicht um einen Unterfall der Überprüfung der Verfassungstreue, denn diese ist bereits in § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V geregelt. Die vom Verwaltungsgericht für die Frage der Kontrolldichte angenommene Parallele zur Überprüfung der Verfassungstreue überzeugt damit nicht. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 4 Nr. 2 LBG M-V geben dafür etwas her (LT-Drs. 1/2320 und 1/3276; zur Entstehungsgeschichte vgl. Seeck, Der Öffentliche Dienst 1993, Seite 241, 244). Da es bei § 8 Abs. 4 Nr. 2 LBG M-V, ebenso wie bei Abs. 5 Ziff. 2 EV, letztlich um ein Einstellungshindernis geht, ist von einem möglichst umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz zugunsten des Einzelnen auszugehen. Demgegenüber sind zwingende Gründe für eine Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ersichtlich. Das Auswahlermessen des Dienstherrn verliert hier dadurch an Bedeutung, dass der Beklagte nicht zwischen mehreren Bewerbern auszuwählen, sondern lediglich die Wählbarkeit des Beigeladenen zu überprüfen hat. Für die volle verwaltungsgerichtliche Kontrolle spricht schließlich auch der Gedanke, das Wahlprüfungsverfahren beschleunigt durchzuführen. Dieses Ziel wäre im Fall einer "Zurückverweisung" an den Beklagten gefährdet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.04.1999 (2 C 26.98, BVerwGE 109, 59, 65) für den Fall einer Rücknahme der Beamtenernennung zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG folgendes ausgeführt:
"Die gerichtliche Kontrolle einer auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG ergangenen Entscheidung ist nicht deshalb eingeschränkt, weil der gesetzliche Tatbestand Bewertungen oder Prognosen voraussetzt, die exakter tatsächlicher und rechtlicher Erkenntnis nicht zugänglich sind ... Mit dem Begriff der "Unzumutbarkeit/Untragbarkeit" wird der Behörde keine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Diese gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung bezieht sich auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt, nämlich die Tätigkeit für das MfS/AFNS, der umfassend festzustellen und nach den bereits genannten objektiven Kriterien zu bewerten ist. Dabei geht es nicht um die Eignung eines Bewerbers oder eines Beamten in dem diesem Begriff eigenen komplexen Sinne, sondern um einen gesetzlich konkretisierten Eignungsmangel, der nach den normativen Voraussetzungen weder auf Grund einer ausschließlich dem Dienstherrn vorbehaltenen wertenden Prognose noch auf Grund eines höchstpersönlichen Werturteils zu ermitteln ist."
Diese Rechtsprechung, der der Senat sich anschließt, ist auf § 8 Abs. 4 Nr. 2 LEG M-V übertragbar. Dabei ist unschädlich, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG, wonach in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden darf, wer für das frühere MfS tätig war, insofern vom Wortlaut des § 8 Abs. 4 Nr. 2 LEG M-V abweicht, als dessen zweiter Halbsatz fehlt. Denn durch die Formulierung "grundsätzlich" in § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG ist sichergestellt, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn die Einstellung eines Bewerbers trotz Tätigkeit für das frühere MfS nicht "unzumutbar" erscheint (BVerwG, aaO. S. 64).
Damit decken sich nach Auffassung des Senats die Tatbestände des Abs. 5 Ziffer 2 EV und des § 8 Abs. 4 Nr. 2 LEG M-V hinsichtlich der Regelung eines gesetzlich konkretisierten Eignungsmangels. Sie unterscheiden sich lediglich in der Verteilung der Beweislast. Während diese im Rahmen des Abs. 5 Ziffer 2 EV den Dienstherrn trifft, was die "Unzumutbarkeit" angeht, muss nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Nr. 2 LEG M-V der Beamtenbewerber die Zweifel an seiner Eignung ausräumen, und trägt damit auch das Risiko mangelnder Aufklärbarkeit.
Für den Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des Abs. 5 Ziff. 2 EV gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28.02.2001 - 2 L 322/98 -; Urteil vom 18.11.1998 - 2 L 76/97 -) folgende Grundsätze:
"Je größer das Maß der Verstrickung, desto unwahrscheinlicher die Annahme, der Betroffene sei der Bevölkerung als Beamter noch zumutbar ... Zwischen dem Grad der persönlichen Verstrickung des Betroffenen und seiner jetzigen Dienststellung besteht eine Beziehung derart, dass bei exponierter Funktion bereits eine vergleichsweise geringe Belastung zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, während die Weiterbeschäftigung in weniger bedeutsamer Stellung erst unzumutbar ist bei sehr starker Belastung ("umgekehrte Proportionalität", vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1998 - 6 P 2.97 -).
Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung kommt es auf Art und Umfang der Tätigkeit für das MfS, auf die Umstände, die zu deren Beginn, Fortdauer und Beendigung geführt haben, auf den Zeitpunkt der Beendigung und insbesondere darauf an, inwieweit Informationen geliefert wurden, die geeignet waren, den betroffenen Personen zu schaden. Demgegenüber stellt es in der Regel einen Beweis für eine denkbar geringgradige Verstrickung des Betroffenen dar, wenn ihm seitens des MfS "völlige Unbrauchbarkeit" bescheinigt und die Zusammenarbeit deshalb eingestellt worden ist."
Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden.
Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20.09.1995 - 2 M 55/95 -, Seite 5 des Umdrucks) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 -, EuGRZ 1997, 279, 284) der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung ist. Persönliche Haltungen können sich ebenso wie die Einstellung zur eigenen Vergangenheit im Laufe der Zeit ändern. Längere beanstandungsfreie Zeiträume können auf Bewährung, innere Distanz, Abkehr von früheren Einstellungen und Taten hinweisen. Auch die gesellschaftliche Ächtung von Fehlverhalten verliert sich mit der Zeit. Die Rechtsordnung trägt dieser Erkenntnis in vielfältiger Weise Rechnung. Strafrechtliche Verjährungsfristen und die Tilgungsvorschriften der Strafregisterbestimmungen sind Beispiele dafür. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Stasiunterlagengesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 20.12.1996 unterbleiben Mitteilungen über den Inhalt von Akten des Ministeriums für Staatssicherheit grundsätzlich, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass nach dem 31.12.1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorgelegen hat (BVerfG, aaO. Seite 284). Der Senat geht daher davon aus, dass bei einem erheblichen Zeitablauf seit Beendigung der MfS-Mitarbeit diese Tätigkeit nur noch in besonders gravierenden Fällen für eine mangelnde Eignung des Bewerbers herangezogen werden kann. Auch die mögliche Eignung für das MfS gefertigter Berichte, anderen Personen zu schaden, hat deutlich weniger Gewicht, wenn der Zeitablauf seit der Beendigung der Tätigkeit erheblich ist.
Der Senat ist nach Auswertung sämtlicher verfügbarer Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die bestehenden Zweifel an der Eignung des Beigeladenen für das Amt des Landrates ausgeräumt sind. Dafür sind folgende Überlegungen maßgeblich.
Die frühere Mitarbeit des Beigeladenen beim MfS stellt sich nach den vorliegenden Unterlagen der Bundesbeauftragten wie folgt dar. Der Beigeladene hatte in der Zeit vom 03.06.1975 bis 21.12.1977, also über einen Zeitraum von ca. 2 1/2 Jahren, Kontakt zum MfS. Er wurde als IM-Vorlauf erfasst und war als "IMF" mit den Decknamen "Berlin" und "Lehrer" vorgesehen. Er unterzeichnete am 03.06.1975 eine handschriftliche Verpflichtungserklärung. Die in der Folgezeit angelegte Berichtsakte umfasst 140 Blatt und enthält insbesondere 26 Treffberichte des Mitarbeiters des MfS, zwei Berichte des Mitarbeiters des MfS mit mündlichen Informationen des Beigeladenen, sowie drei handschriftliche Berichte des Beigeladenen, davon 2 mit Vor- und Familiennamen unterschrieben, ein Bericht ohne Unterschrift. Für seine Tätigkeit erhielt er insgesamt 400,-- Mark als Auslagen erstattet. Der Beigeladene berichtete mündlich und schriftlich überwiegend zur Person eines Westberliner Freundes (Dr. J.) sowie dessen Kontakten und Aktivitäten in der Bundesrepublik und in der DDR. Dabei ging es auch um den Freundeskreis dieser Person. Dr. J. hatte die DDR 1974 verlassen und betrieb offenbar von Westberlin aus einen sogenannten Fluchthelferring, an dessen Aktivitäten das MfS interessiert war. Informationen des Beigeladenen flossen in eine Vorlaufakte - operativ und später in den operativen Vorgang (OV "Kurier") betreffend Dr. J. ein. Aufgrund von Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit wurde zeitweise das Telefon des Beigeladenen vom MfS abgehört, sein privates Umfeld beobachtet sowie seine Post kontrolliert. Beim letzten Treff am 21.12.1977 ließ der Beigeladene eine ablehnende Haltung zur Zusammenarbeit mit dem MfS erkennen, woraufhin im Februar 1978 von Seiten des MfS entschieden wurde, die Zusammenarbeit zu beenden.
Die Belastung des Beigeladene durch seine frühere MfS-Mitarbeit bewertet der Senat danach als nur geringgradig. Dies ergibt sich insbesondere aus dem geringen Zeitraum der Tätigkeit, der inhaltlichen Beschränkung auf die Fluchthelferproblematik sowie daraus, dass der Beigeladene - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine belastenden Berichte geliefert hat.
Zwar ist zu Ungunsten des Beigeladenen zu berücksichtigten, dass er personenbezogene Berichte an das MfS geliefert hat, die möglicherweise geeignet waren, den betroffenen Personen zu schaden. Dies bezieht sich auf den Freundes- und Bekanntenkreis von Dr. J. und die verschiedenen Zusammenkünfte dieser Personen, über deren Teilnehmerkreis der Beigeladene dem MfS wiederholt berichtete. Insofern ist nicht auszuschließen, dass einige dieser Personen auch bzw. erst durch die Berichte des Beigeladenen in das Blickfeld des MfS geraten sind und dass dies wegen der Fluchthelferproblematik für diese Personen zu Nachteilen, jedenfalls zu Überwachungsmaßnahmen, geführt hat. Allerdings ist auffällig, dass die Informationen des Beigeladenen sich in aller Regel auf die bloße Angabe des Namens und Wohnortes beschränkten. Personenbezogene Einzelheiten fehlen zumeist. Negative Details hat der Beigeladene nur ausnahmsweise geliefert. So heißt es in dem Aussprachebericht vom 27.01.1976 (Blatt 84 der Beiakte E) über den Teilnehmerkreis einer Silvesterfeier in N.: "Die Eheverhältnisse (Name geschwärzt) waren in der letzten Zeit gespannt." Im Aussprachebericht vom 09.03.1976 (Blatt 97 der Beiakte E) heißt es über eine Person aus B., genannt "Jesus": "Er wurde als etwas verkrachte Existenz eingeschätzt."
Zu Gunsten des Beigeladenen fällt dagegen neben der geringen Dauer der Zusammenarbeit der Grund der Beendigung der Mitarbeit und dessen Bewertung durch das MfS ins Gewicht. Es ist bereits auffällig, dass der Führungsoffizier wiederholt eine zögerliche Einstellung zu personenbezogenen Berichten festgestellt hat. So heißt es beispielsweise im Aussprachebericht vom 14.10.1975 (Blatt 82 der Beiakte E): "Während des gesamten Gesprächs wurde festgestellt, dass die KP immer noch eine labile Haltung zu unserem Organ hat. Er stellte wiederum die Frage, ob es denn unbedingt notwendig sei, dass er dazu herangezogen wird, seinen besten Freund zu bearbeiten." Im Treffbericht vom 22.04.1976 (Blatt 107 der Beiakte E) heißt es: "Er gab wie immer Antwort auf die gestellten Fragen, wobei wie immer bei Fragen zum Freundeskreis der Rettungsschwimmer ein gewisses Zögern und Ausweichen zu verzeichnen war." Im Abschlussbericht vom 29.11.1978 (Blatt 149 der Beiakte E) heißt es: "Diese Aufträge erfüllte er entsprechend seinen Möglichkeiten in guter Qualität. In der Zusammenarbeit zeigte sich aber auch, dass der VA-IM nicht in jeder Beziehung den Anforderungen, die an einen IM zur Bearbeitung feindlich tätiger Personen gestellt werden, entspricht. So war er in seinem gesamten Verhalten zu zaghaft und unterlag stark der Beeinflussung anderer Personen. Da im Ergebnis von Überprüfungsmaßnahmen weiterhin festgestellt wurde, dass der VA-IM im Freundeskreis davon gesprochen hat, dass er vom MfS befragt wurde, wird von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem VA-IM Abstand genommen." Dies belegt, dass der Beigeladene - offenbar zunächst ohne Wissen des MfS - sich dekonspiriert hatte, indem er Dr. J. und andere Personen des Bekanntenkreises über seine Befragung durch das MfS in Kenntnis setzte. Es dürfte davon auszugehen sein, dass diese Dekonspiration die möglichen Gefahren für die betroffenen Personen verringert, wenn auch nicht gänzlich beseitigt hat.
Diese Bewertung wird bestätigt durch die persönliche Erklärung des Herrn Dr. J. vom 05.05.1994 (Blatt 143 der Beiakte A), in der es auszugsweise heißt: "Herr B. informierte mich bereits Ende Juni 1975 von der Überwachung durch das MfS und wurde durch Erpressung per Unterschrift zur Konspiration verpflichtet. Um den Grad der Überwachung von Herrn B. und den Aktivitätenumfang des MfS zu testen, wurde von mir Ende Oktober 1976 eine fiktive Flucht terminiert. Herr B. ließ mich telefonisch durch einen Dritten warnen." In einem Aktenvermerk vom 23.02.1978 aus dem OV "Kurier" heißt es außerdem: "Aus der Analyse der bisher erarbeiteten Materialien zu VA-IM "Lehrer" ergibt sich mit Notwendigkeit, dass die aktive Bearbeitung des J. mit diesem IM einzustellen ist. Nachweisbar ist dieser IM für die Dekonspiration der Maßnahmen des MfS zu J. verantwortlich." Die Dekonspiration wird in schriftlichen Erklärungen der Herren P. N. und H. P. vom 01.05.1994 und 03.06.2000 (Blatt 164, 165 der Beiakte A) bestätigt. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung - unterstellt, dass Dr. J. selbst auch inoffiziell für das MfS tätig gewesen sein könnte, wofür nach Auffassung des Senats allerdings hinreichende Anhaltspunkte fehlen. Dies würde die Tätigkeit des Beigeladenen, gleichsam als Überwachung eines Überwachers, aber nicht als gravierender erscheinen lassen.
Angesichts des Umstandes, dass am Wahltag im Jahr 2001, dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, seit Beendigung der Tätigkeit für das MfS über 23 Jahre vergangen waren, kann diese Tätigkeit nach den oben dargelegten Maßstäben, weil sich eine besonders gravierende Belastung des Beigeladenen nicht feststellen lässt, nicht zur mangelnden Eignung des Beigeladenen führen.
Schließlich ist zu Gunsten des Beigeladenen auch noch zu berücksichtigen, dass er seine frühere MfS-Mitarbeit im Vorfeld der Landratswahl nicht verschwiegen, sondern hierzu unter dem 05.03.2001 eine umfassende Erklärung abgegeben hat. Außerdem liegen keine Erkenntnisse über Beanstandungen seines dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens seit Beendigung der MfS-Mitarbeit vor.
Bei Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sogenannten umgekehrten Proportionalität ist der Senat der Auffassung, dass die Zweifel an der Eignung des Beigeladenen als Landrat ausgeräumt sind. Die exponierte Bedeutung des Amtes des Landrates steht dieser Bewertung angesichts der nur geringgradigen Belastung des Beigeladenen und dem seither verstrichenen Zeitraum nicht entgegen.
Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren Zweifel an der Wählbarkeit des Beigeladenen aus dessen Bezeichnung als "Diplomverwaltungsbetriebswirt" auf den Stimmzetteln hergeleitet hat, hat er seinen diesbezüglichen Vortrag im Berufungsverfahren nicht wiederholt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass dieser Einwand nicht innerhalb der Frist des § 43 Abs. 1 KWG M-V vorgetragen und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen war. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 19 des Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in erster Instanz dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit einen eigenen Sachantrag gestellt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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